
Piercing im Sportunterricht
Die Landesschulbehörde Lüneburg nahm aus gegebenen Anlass Stellung zum Thema „Das Tragen von Schmuck/Piercing im Sportunterricht" und berief sich auf die Rechtsgrundlage der „Grundsätze und Bestimmungen für denSchulsport", wonach Uhren und Schmuckgegenstände beim Sportunterricht abzulegen sind. Bei nicht abnehmbarem Schmuck ist die Teilnahme am Sportunterricht nur zuzulassen, wenn durch vorbeugende Maßnahmen eine Gefährdung oder Verletzung durch Schmuck ausgeschlossen werden kann. Zu diesen vorbeugenden Maßnahmen kann z. B. das Abkleben mit Pflastern oder das Polstern mit Mullbinden, aber auch das vollständige Entfernen des Piercings gehören.
Kommt ein Schüler oder eine Schülerin der Weisung der Sportlehrkraft nicht nach und „muss dann aus Sicherheitsgründen vom praktischen Teil des Sportunterrichts ausgeschlossen werden, entspricht dies einer Leistungsverweigerung." (Note = ungenügend).
Wir SportlehrerInnen bemühen uns mit viel Verständnis um einvernehmliche Lösungen. Von der Aufsichtspflicht und dem Einfordern der entsprechenden Sorgfalts- und Aufsichtsregeln kann uns aber niemand entbinden (auch nicht etwaige Bescheinigungen der Erziehungsberechtigten oder volljähriger Schüler zur Übernahme der Verantwortung). Wir appellieren deshalb an die Einsicht aller unserer Schülerinnen, wenn wir gegebenenfalls auf vorbeugenden Maßnahmen bestehen müssen.
