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Regelungen zum Umgang mit Absentismus

 

Auch wenn das Thema „Schulschwänzen“ quantitativ derzeit keine besonders große Rolle  am Gymnasium Neu Wulmstorf spielt, erfordern die teilweise dramatischen Hintergründe der Fälle, mit denen wir dennoch zu tun haben, eine einheitliche Regelung hinsichtlich des Vorgehens im Kollegium.

 

Die Abfolge der zu ergreifenden Maßnahmen ist bis Jahrgang 11 (ab 2010 bis Jahrgang 10) wie folgt:

 

1.      Stellt eine Fachlehrkraft fest, dass ein Schüler/ eine Schülerin auffallend häufig fehlt/ nur in ihren Stunden fehlt/ nur an bestimmten Tagen fehlt, sucht sie das Gespräch mit der Klassenlehrkraft.

2.      Die Klassenlehrkraft kontrolliert anhand des Klassenbuchs die Schwere des Falls.

 

Hierfür ist es erforderlich, dass das Fehlen von Schüler/inne/n sowie der Hinweis darauf, dass eine Entschuldigung vorgelegen hat, im Klassenbuch genau dokumentiert wird. Das Überprüfen der Anwesenheit ist Aufgabe der Lehrkraft, die jeweils die 1. Stunde des Tages in einer Klasse unterrichtet.

 

3.      An dieser Stelle ist ggf. ein Elterngespräch erforderlich.

a.      Sind die Gründe für das Fehlen nachvollziehbar und das Fehlen wurde von den Erziehungsberechtigten entschuldigt, ergibt sich kein weiterer Handlungsbedarf.

b.      Bestehen Zweifel an den Entschuldigungen der Erziehungsberechtigten oder die Fehlstunden wurden nicht entschuldigt,

4.      informiert die Klassenlehrkraft den zuständigen Koordinator/ die Koordinatorin sowie eine der Beratungslehrkräfte.

5.      Nach Rücksprache mit der Klassenlehrkraft und dem Schulleiter leitet der Koordinator/ die Koordinatorin ggf. weitere Schritte ein.

a.      Information des Jugendamts

b.      Information und ggf. Mitarbeit einer Beratungslehrkraft.

6.      Jugendamt und/ oder Beratungslehrkraft nehmen sich des Falls an und informieren den Koordinator/ die Koordinatorin und die Klassenlehrkraft über die ergriffenen Maßnahmen.

7.      Die Maßnahmen der Schule werden von Anfang an für die Schülerakte dokumentiert.

 

 

Für die Qualifikationsphase gilt:

 

Stellt eine Fachlehrkraft fest, dass ein Schüler/ eine Schülerin auffallend häufig fehlt/ nur in ihren Stunden fehlt/ nur an bestimmten Tagen fehlt, verwarnt er/ sie den Schüler/ die Schülerin mit dem im Lehrerzimmer ausliegenden Formblatt „Warnung gem. Ziffer 7 (4) der Verordnung über die gymnasiale Oberstufe“. Bei Minderjährigen ist  auch die Unterschrift der Erziehungsberechtigten erforderlich. Ggf. wird mit diesen ein Gespräch geführt. Je eine Kopie des unterschriebenen Formulars erhalten der/ die Schüler/in, die Lehrkraft (Original), der/ die Tutor/in und der/ die zuständige Oberstufenkoordinator/in.

 

 

 

Bm, Ho, 05.03. 2008
Seite zuletzt geändert am 01.09.2009, 18:53 Uhr von Ralph Werner-Dralle
 

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