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Nachschreiben von Klausuren/Klassenarbeiten

A B S P R A C H E im Kollegium, DB 27.02.2007

 

 

Zeitpunkt des Nachschreibens:

a) Wenn der Schüler am Unterricht teilgenommen hat, aus dem die Arbeit hervorgeht, kann er sie direkt am Tag seiner Rückkehr nachschreiben.

b) Wenn er mehrere Unterrichtsstunden krankheitsbedingt versäumt hat, kann er nicht sofort nachschreiben, sondern es muss mit ihm eine Frist vereinbart werden, innerhalb derer er den Stoff nacharbeitet.

(„Grauzone“, bitte sensibel handhaben: Der S hat „nur“ eine Übungsstunde vor der Arbeit versäumt. Dann wäre es nötig, mit dem S Kontakt aufzunehmen, z.B. über einen Freund, der den Kranken informiert.)

c) Ausweg für Lehrer, die in einer Klasse oft Nachschreiber haben:

Sie können am Jahresende von allen Nachschreibern (verschiedener Arbeiten) eine zusätzliche Arbeit schreiben lassen.

d) ORT:  Verabredung im Kollegium: Nachschreiber können bei anderen Gruppen,

    die eine reguläre Arbeit/Klausur schreiben, dazugesetzt werden.

-----------------------------------------------------------------------------------------   

 

Quelle: www.schure.de à Klassenarbeiten

Erlass: "Schriftliche Arbeiten in den allgemein bildenden Schulen"

6. Die Korrekturzeiten sollen … im Sekundarbereich I zwei Wochen und im Sekundarbereich II drei Wochen nicht überschreiten….

9. Hat eine Schülerin oder ein Schüler die Anfertigung einer bewerteten schriftlichen Arbeit versäumt, entscheidet die Fachlehrkraft über Notwendigkeit und Art einer Ersatzleistung. Liegen für das Versäumnis Gründe vor, die die Schülerin oder der Schüler nicht selbst zu vertreten hat, so gibt die Fachlehrkraft auf Wunsch der Schülerin oder des Schülers Gelegenheit zu einer Ersatzleistung.

 

Ergänzende Bestimmungen zur Verordnung über die gymnasiale Oberstufe (EB-VO-GO)
RdErl. d. MK v. 17.2.2005 - 33-81012 (SVBl. 4/2005 S.177; ber. SVBl. 12/2006 S.453) - VORIS 22410 -
Bezug: Verordnung über die gymnasiale Oberstufe (VO-GO) vom 17.Februar 2005

 

7.15 Hat eine Schülerin oder ein Schüler eine Klausur oder eine fachpraktische Arbeit versäumt, so muss in der Regel eine Ersatzleistung erbracht werden. Die Fachlehrkraft entscheidet, welche Ersatzleistung zu erbringen ist. Als Ersatzleistung kommen in Frage:

a)

eine Klausur oder eine fachpraktische Arbeit,

b)

ein Referat mit Diskussion,

c)

eine Hausarbeit, die eine selbstständige Leistung erfordert und innerhalb einer von der Fachlehrkraft festzusetzenden Frist anzufertigen ist, oder

d)

in Ausnahmefällen, z.B. aus Zeitgründen am Ende eines Schulhalbjahres, ein Kolloquium, das mindestens 20 Minuten dauert.

Ist in einem Schulhalbjahr nur eine Klausur vorgesehen, kann eine Ersatzleistung nur eine nach Buchstabe a bis c sein. Liegen für das Versäumnis nachweislich wichtige Gründe vor, entscheidet die Fachlehrkraft, ob von einer Ersatzleistung abgesehen werden kann. Im Falle von a sind Ausnahmen von Nr. 7.10 zulässig. Nr. 9 des Erlasses „Schriftliche Arbeiten in den allgemein bildenden Schulen” ist nicht anzuwenden.

Seite zuletzt geändert am 14.01.2009, 11:55 Uhr von Ralph Werner-Dralle
 

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